Aktuelles – EU-Whistleblower-Richtlinie
Wir – arbeiten seit vielen Jahren sehr erfolgreich im Netzwerk als externe Datenschutzbeauftragte
und Datenschutzauditoren zusammen!
Wir setzen die von unserem Partner sycoBASE® entwickelte Software-Plattform ein, die bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen hilft.
Wenn Sie die EU-Whistleblower-Richtlinie gesetzeskonform, schnell und einfach umsetzen wollen, dann sollten Sie sich mit uns schnellstmöglich in Verbindung setzen!
Wir bilden folgende Meldekanäle in unserem System ab
Aktueller Stand
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2022 das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz) beschlossen. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen – die nächste Sitzung findet am 10. Februar 2023 statt.
Die EU-Richtlinie muss von Unternehmen ab 50 Mitarbeiter oder mit mehr als 10 Mio. Umsatz pro Jahr bzw. von Gemeinden ab 10 000 Einwohnern umgesetzt werden, bzw. nach dem neuen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes, welches voraussichtlich im Mai 2023 in Kraft tritt, zunächst von Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, ab Dezember 2023 dann aber auch von Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.
Die jetzt noch vorgenommenen Änderungen im Überblick:
April 2023: Die Bundesregierung hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.
März 2023: Am 30. März sollte das Gesetz in 2./3. Lesung im Bundestag beraten werden, jedoch verständigten sich die Fraktionen im Ältestestenrat des Parlaments darauf, das Thema kurzfristig von der Tagesordnung zu nehmen. Das Gesetz ist somit vorerst vertagt. Die Fraktionen wollen nun versuchen, sich mit der CDU und CSU zu einigen.
Am 27. März fand eine Anhörung im Rechtsausschuss statt. Einige Sachverständige sahen im Gesetzgebungsverfahren die Gefahr eines Verfassungskonflikts.
Der Bundestag hatte am 17. März zwei eingebrachte Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in 1. Lesung debattiert. Einer der Entwürfe ist nach Auffassung der Koalitionsfraktion nicht zustimmungspflichtig, da dieser Beamte und Gemeinden der Länder aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Ein Ergänzungsgesetz enthält separate Regelungen für Länder- und Kommunalbeamte.
Vorherige Änderungen:
1) Interne wie externe Meldekanäle müssen nach dem geänderten HinweisgeberschutzG jetzt doch ab 1. Januar 2025 die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber bereitstellen. Während die Bearbeitung anonymer Meldung im Referentenentwurf bloß empfohlen wurde, fand sich im Regierungsentwurf eine Soll-Vorschrift. Nunmehr ist die Bearbeitung anonymer Meldungen Pflicht (vgl. § 16 Abs. 1 S. 4-6 HinweisgeberschutzG).
2) Die sog. Konzernlösung wird erneut betont. Diese Lösungsmöglichkeit hat der Rechtsausschuss ausdrücklich aufgegriffen und begrüßt. Was bedeutet dies? Einzelne Konzerngesellschaften, die in der Regel nicht über eine eigenständige Compliance-Funktion oder gar Compliance-Abteilung verfügen, können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern. Dies setzt voraus, dass die Meldestelle auf Ebene der Konzerngesellschaft die Vertraulichkeitspflichten wahrt und unabhängig ist. Zudem darf der Einsatz einer konzernweiten zentralen Meldestelle keinerlei Hürden für den Hinweisgeber bedeuten, d.h. insbesondere keine sprachlichen Barrieren. Ein Hinweis sollte daher in der jeweiligen Einzelgesellschaft vorherrschenden Arbeitssprache abgegeben werden können.
3) Die Dokumentation der Meldung muss nach § 11 Abs. 5 HinweisgeberschutzG drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (bisher waren 2 Jahre vorgesehen).
4) Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 3 S. 1 HinweisgeberschutzG sollen die verpflichteten Beschäftigungsgeber Anreize dafür schaffen, daß sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
5) Gestärkt wurde die Schadensersatzvorschrift: Für den Ersatz von Schäden, die keine Vermögensschäden sind, kann sich der Hinweisgeber zukünftig auf eine eigene gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 S. 2 HinweisgeberschutzG berufen und eine Entschädigung in Geld fordern.
Ab 17. Dezember 2023 wird die Verpflichtung auch auf Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiter ausgedehnt.
Für Sie als Unternehmen bedeutet dies, dass wir Hinweisgebern eine gegenüber dem Unternehmen unabhängige und nicht weisungsgebundene Melde- bzw. Anlaufstelle bieten, an die sie sich wenden können. Wir behandeln die bei uns eingehenden Informationen vertraulich.
Nach unserer intensiven Vor-Recherche beziehen wir Sie als Unternehmen selbstverständlich mit ein.
Im Vergleich zur Benennung einer unternehmensinternen Vertrauensperson sowie anderen Whistleblowing-Systemen bieten wir als Datenschutzbeauftragte und Ombudspersonen darüber hinaus einen persönlichen Kontakt für hinweisgebende Personen.
Ihr Unternehmen wird von der Erfüllung der Voraussetzungen für eine funktionsfähige Meldestelle entlastet, die getroffen werden müssen, um die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber zu wahren. Die nötige Fachkenntnis zur Erfüllung aller der Meldestelle übertragenen Aufgaben bringen wir bereits mit!
Mit unserer Hilfe und der Zusammenarbeit mit uns vermeiden Sie mögliche Interessenkonflikte und rechtliche Konsequenzen innerhalb des Unternehmens.
Wir wurden von diversen Unternehmen als Ombudspersonen damit beauftragt, Hinweise zu möglichen Verstößen entgegenzunehmen. In diesem Sinne arbeiten wir für unsere Auftraggeber als sogenannte “Hinweisgeber-Meldestelle” oder eben sog. Ombudspersonen. Zu unseren Auftraggebern gehören insbesondere kleine und mittelständische international agierende Unternehmen.
Damit wir Ihren Hinweis entsprechend der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bearbeiten können, müssen Sie als Hinweisgeber irgendeinen Zusammenhang mit einem unserer Auftraggeber haben, möglicherweise auch ein Vertragsverhältnis.
Wer kann Hinweisgeber sein?
Dies können Personen sein, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen, also nicht nur Mitarbeiter, Praktikanten oder Geschäftspartner, sondern auch Lieferanten oder Kunden Ihrer Kunden.
Welche Informationen benötigen wir?
Sie schildern uns den Sachverhalt, wie er sich für Sie darstellt. Wir erfragen im Zweifelsfall für uns weitere wesentliche Angaben. Welchen Schutz erhalten Sie als Hinweisgeber?
Die EU-Whistleblower-Richtlinie sowie das Hinweisgeberschutzgesetz verbieten, dass Hinweisgeber in irgendeiner Form benachteiligt werden.
Dies darf ihnen weder angedroht werden, noch darf versucht werden, Nachteile gegen sie zu verhängen.
Beispiele für eine Benachteiligung sind:
- Kündigung
- Nichtumwandlung eines Arbeitsvertrags
- Gehaltsänderung
- Ausstellung eines schlechten Zeugnisses
- Mobbing
- Aufgabenverlagerung
Ist ein Hinweis auch anonym machbar?
Das SycoBASE-System, das wir verwenden, bietet die Möglichkeit, dass Sie eine anonyme Meldung über dieses webbasierte Portal abgeben können.
Wir können dann auch weiterhin über dieses System anonym kommunizieren.
So ist Ihre anonymität grundlegend geschützt und eine Nachverfolgung ist nicht möglich.
Welche Kontaktmöglichkeiten haben Sie?
Per Whistleblowerportal, per Mail, aber natürlich auch telefonisch, postalisch oder persönlich.